Vertragsbedingungen für Lieferung und Montageleistungen
Stand: 03/2025
- Vertragsgegenstand Vertragsbestandteile
1.1 Der Auftraggeber beabsichtigt auf dem Dach des im Angebot genannten Gebäudes (das „Gebäude“) eine Photovoltaik-Aufdachanlage errichten zu lassen.
1.2 Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers ist die Planung der Photovoltaik-Aufdachanlage (nachstehend die „PV-Anlage), Lieferung der erforderlichen Komponenten und deren funktionsfähige Installation.
1.3 Weiter wird der Auftragnehmer, soweit im Angebot enthalten, einen Stromspeicher, sowie Steuerungstechnik liefern, montieren und in die vorhandene Haustechnik integrieren („weitere Leistungen“).
- Vertragsbestandteile
2.1 Bestandteil des Vertrages sind (1) das Angebot des Auftragnehmers (das „Angebot“) und (2) diese Vertragsbedingungen bei Widersprüchen geht das Angebot diesen Vertragsbedingungen vor.
2.3 Einkaufsbedingungen, Lieferbedingungen, oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.
- Planung
Der Auftragnehmer wird die zur Errichtung der im Angebot beschriebenen der PV-Anlage und, soweit vereinbart, der weiteren Leistungen erforderliche Elektroplanung als Ausführungsplanung, einen Dachbelegungsplanung, sowie eine Statikplanung der Unterkonstruktion mit Dachlastberechnung erstellen und dies dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.
- Prüfung bauliche Voraussetzungen
4.1 Der Auftraggeber wird anhand der gemäß Ziffer 3 übergebenen Planung in eigener Verantwortung prüfen, ob die PV-Anlage samt der ggf. vereinbarten weiteren Leistungen auf bzw. an den übrigen Aufstellorten umsetzbar sind, beispielsweise im Hinblick auf statische Erfordernisse, (Gewährleistungs-)Anforderungen des Dachhautherstellers, vorbeugenden Brandschutz oder Blitzschutz.
4.2 Sofern Sachverhalte vorliegen, die den notwendigen Voraussetzungen der Errichtung der PV-Anlage und der ggf. vereinbarten weiteren Leistungen entgegenstehen, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer binnen 7 Tagen nach Auftragsbestätigung schriftlich mitteilen, oder den Auftraggeber informieren, dass er eine längere Prüfungsfrist benötigt.
4.3 Sind die Voraussetzungen für die Errichtung der PV-Anlage und der weiteren vereinbarten Leistungen nicht gegeben, wird der Auftraggeber diese in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten schaffen.
4.4 Ist eine Herstellung der Voraussetzungen für die Errichtung der im Angebot beschriebenen PV-Anlage nicht möglich oder dem Auftraggeber nicht zumutbar, ist der Auftraggeber berechtigt den Vertrag zu kündigen. Im Falle der Kündigung nach vorstehender Regelung ist der Auftraggeber verpflichtet, die seitens des Auftraggebers erbrachten Planungsleistungen zu vergüten und die übrige vereinbarte Vergütung für nicht mehr erbrachte Leistungen zu bezahlen, abzüglich dessen, was der Auftragnehmer infolge der Kündigung des Vertrags an Aufwendungen erspart.
- Lieferung und Installation
5.1 Der Auftragnehmer wird die zur Errichtung der PV-Anlage erforderlichen Komponenten zum Gebäude liefern und die PV-Anlage dort technisch betriebsbereit im Sinne des § 3 Nr. 30 EEG (2023) installieren. Leistungen, die hierzu nicht erforderlich sind, werden von dem Auftragnehmer nur aufgrund gesonderter Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung erbracht.
5.2 Die Verkehrssicherungspflicht während der Installation obliegt dem Auftragnehmer. Des Weiteren wird der Auftragnehmer die Baustelle nach Fertigstellung der PV-Anlage von Abfall und Restmaterial räumen.
5.3 Die Herstellung des Netzanschlusses ist nicht Leistung des Auftragnehmers und obliegt der Auftraggeber, sofern nicht abweichend im Angebot festgelegt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die hierzu erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt zur Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen Nachunternehmer einzusetzen.
- Technische Abnahme
6.1 Nach technisch betriebsbereiter Installation der PV-Anlage erfolgt die technische Abnahme der PV-Anlage und der ggf. vereinbarten weiteren Leistungen (nachfolgend „Technische Abnahme“). Die Technischen Abnahme wird durch Unterzeichnung entsprechenden schriftlicher Erklärungen dokumentiert.
6.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach betriebsbereiter Installation der PV-Anlage und ggf. der vereinbarten weiteren Leistungen in Textform darüber informieren, dass die PV-Anlage und ggf. die vereinbarten weiteren Leistungen zur Technischen Abnahme bereit ist (sind). Die Technische Abnahme ist innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang der Benachrichtigung beim Auftraggeber durchzuführen (nachstehend die „Abnahmefrist“). Ist die Technische Abnahme witterungsbedingt nicht innerhalb dieses Zeitraums möglich, verlängert sich die Frist entsprechend taggenau.
6.3 Während der Technischen Abnahme wird die Funktionalität der PV-Anlage und der ggf. vereinbarten weiteren Leistungen vom Auftraggeber geprüft.
6.4 Zum Abschluss der Technischen Abnahme erfolgt die Unterzeichnung eines Protokolls durch den Auftraggeber. Das Protokoll hat (i) eine Auflistung der verbauten Anlagenkomponenten, (ii) eine Beschreibung ggf. festgestellter Mängel, (iii) Maßnahmen und Fristen zur Beseitigung von festgestellten Mängeln; (iv) Angaben über die übergebenen Unterlagen, (v) das Datum der Durchführung des Verfahrens, (vi) das Ergebnis des Abnahmeverfahrens (Ablehnung oder Erfolg) zu enthalten.
6.5 Sollten die PV-Anlage und die ggf. vereinbarten weiteren Leistungen keine wesentlichen Mängel aufweisen, akzeptiert der Auftraggeber diese Leistungen des Auftragnehmers als vertragsgemäß. Falls nicht, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einräumen. In einem solchen Fall ist die Technische Abnahme zu wiederholen.
6.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistungen des Auftragnehmers geht mit Abschluss der technischen Abnahme auf den Auftraggeber über.
6.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt die Teilabnahme der PV-Anlage nach deren technisch betriebsbereiter Herstellung gemäß Ziffer 6.2 zu verlangen.
- Kaufpreis
7.1 Der Kaufpreis für die PV-Anlage und ggf. vereinbarte weitere Leistungen ergibt sich aus dem Angebot.
7.2 Für den Fall, dass die Gesamtnennleistungen der Photovoltaikanlage höher oder niedriger ausfallen als im Angebot angegeben, ist die Vergütung des Auftragnehmers entsprechend zu erhöhen oder zu reduzieren. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
7.3 Soweit der im Angebot angegebene Aufstellungsort der weiteren Leistungen nicht realisierbar ist, wird der Kaufpreis an die abweichend von den Angaben im Angebot angenommenen Kabellängen angepasst.
7.4 Der Kaufpreis ist nach dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan zu leisten.
- Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Parteien sind sich einig, dass das Eigentum an den Komponenten der PV-Anlage und ggf. vereinbarten weiteren Leistungen aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des Gesamtkaufpreises (wobei die berechtigte Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts den Bedingungseintritt in diesem Falle nicht entgegensteht) auf den Auftraggeber übergeht.
8.2 Wenn und soweit zum Zeitpunkt des vorstehend vereinbarten Eigentumsübergangs Rechte Dritter aus Eigentumsvorbehalten an den Komponenten bestehen oder die Komponenten Dritten zur Sicherheit übereignet wurden, überträgt der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts seine Anwartschaftsrechte bzw. seine Eigentumsverschaffungsansprüche oder Rückübertragungsansprüche auf den Auftraggeber.
8.3 Die Parteien gehen davon aus, dass es sowohl die PV-Anlage als auch die weiteren Leistungen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbunden werden. Sollte es doch zu einem Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers oder eines Erbbauberechtigten nach § 946 BGB kommen, so wird der Auftragnehmer von seinen Verpflichtungen nach den Ziffern 9.1 und 9.2 frei und die Parteien stellen sich so, als wäre es nicht zu einem Eigentumsübergang gekommen.
- Mitwirkung des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Montage der PV-Anlage notwendigen Dachflächen, bzw. weitere Flächen, die zur Ausführung der zusätzlichen Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig vor Montagebeginn zur Verfügung stellen. Weiter wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zum Grundstück und zum den Gebäuden, auf bzw. in welchen Leistungen zu erbringen sind, gewähren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zudem Flächen für notwendige Baustelleneinrichtungen, wie Gerüste, Aufenthalts- und Bürocontainer, Materialcontainer und ähnlichem unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Regelungen dieses Absatzes finden entsprechende Anwendung auf etwaige Gewährleistungsarbeiten, Restarbeiten nach erfolgter Abnahme.
9.2 Wird die Ausführung der Planung, der Lieferung oder Installation der PV-Anlage und der gegebenenfalls vereinbarten weiteren Leistungen durch Umstände verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die hieraus entstandenen Mehrkosten erstatten.
9.3 Wird die Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers durch Umstände verzögert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind die im Angebot vereinbarten Leistungszeiten entsprechend anzupassen. Gleiches gilt bei witterungsbedingten Behinderungen der Leistungserbringung, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise nicht gerechnet werden musste.
- Gewährleistung
10.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum jeweiligen Zeitpunkt der Übergaben frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Technischen Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages entspricht.
10.2 Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die PV-Anlage sich für die Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele des Auftraggebers eignet. Zudem ist der Auftraggeber selbst für die Vermarktung der PV-Anlage zuständig. Dies bedeutet, dass er sich selbstständig um einen etwaigen Zuschlag bei der Bundesnetzagentur, etwaige Direktvermarktungs- oder Stromverkaufsverträge (PPAs) kümmern muss.
10.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei (2) Jahre und beginnt am Datum der Technischen Abnahme der Leistung oder Technischer Teilabnahme eines Leistungsteils.
10.4 Für die in der PV-Anlage verbauten Photovoltaikmodule und Wechselrichter, sowie für verbaute Stromspeicher gibt der Auftragnehmer keine Gewähr. Stattdessen tritt der Auftragnehmer hiermit an den dies annehmenden Auftraggeber seine sämtlichen Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen die Lieferanten und Hersteller der Photovoltaikmodule, der Wechselrichter und Stromspeicher aus den jeweiligen Kaufverträgen ab. Die jeweiligen Abtretungen erfolgen aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des nach Ziffer 8 geschuldeten Kaufpreises. Schlagen diese Abtretungen fehl, lebt die Gewährleistung für diese Komponenten auf und die an den Auftraggeber abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten bzw. Hersteller werden vom Auftraggeber an den Auftragnehmer unverzüglich zurück abgetreten.
10.5 Treten Mängel auf, hat der Auftraggeber diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form schriftlich dem Auftragnehmer zu melden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei allen zur konkreten Mängelanalyse erforderlichen Arbeiten, soweit zumutbar, unterstützen.
10.6 Kommt der Auftraggeber seiner Rügepflicht nicht frist- oder formgerecht nach, gilt die Leistung auch in Ansehung des aufgetretenen Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
10.7 Der Auftragnehmer leistet für die Leistungen/Ausführungen Gewähr in erster Linie durch Nacherfüllung.
10.8 Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist für die Beseitigung der Mängel setzen. Verstreichen die Fristen nutzlos oder misslingen die Nach-erfüllungen trotz zweifachen Versuchs oder werden sie endgültig verweigert, kann der Auftraggeber (i) die Herabsetzung der Vergütungen (Minderung) fordern oder (ii) den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen oder (iii) unter Geltung der Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 12 den Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen.
10.9 Der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsätzlich herbeigeführten oder arglistig verschwiegenen Pflichtverletzungen.
10.10Führt der Auftraggeber eigenmächtig, d.h. ohne das vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers, selbst oder durch Beauftragung Dritter Änderungen oder Umbauten an der PV-Anlage oder den ggf. vereinbarten weiteren Leistungen in Bereichen durch, die der Gewährleistung des Auftragnehmers unterliegen, erlischt die Gewährleistung für den von solchen Arbeiten betroffenen Teil der PV-Anlage. Das Vorstehende gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber sein in Ziffer 10.8 (ii) (Ersatzvornahme) bestimmtes Recht wahrnimmt.
- Haftung
11.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden des Auftraggebers nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Auftragnehmers (Kardinalpflichten).
11.2 Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wird, ist im Falle einer (leicht) fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal-pflichten) die Haftung jeder Partei auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB, anderweitige gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der beiden Parteien.
11.3 Keine Haftungsbeschränkung gilt bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzungen an Leib, Leben oder Gesundheit.
- Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrechte
12.1 Beide Parteien können gegenüber Forderungen der jeweils anderen Partei aus diesem Vertrag nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihrerseits auf diesem Vertragsverhältnis beruhen und die darüber hinaus rechtskräftig festgestellt sind oder die von der jeweils anderen Partei anerkannt wurden.
12.2 Der Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte gegen Zahlungsforderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem mit diesem Vertrag begründeten Vertragsverhältnis beruht, und im Falle des Vorhandenseins von Mängeln der Leistungen des Auftragnehmers nur, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. In jedem Falle ist es den Parteien untersagt, eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht mit – auch über Dritte – abgetretenen Forderungen oder Ansprüchen zu begründen oder solche Forderungen oder Ansprüche aus abgetretenem Recht gegenüber der jeweils anderen Partei, etwa auch im Wege einer Widerklage, zu verfolgen.
- Schlussbestimmungen
13.1 Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und tritt an Stelle aller vorherigen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen, Entwürfe, Vereinbarungen, Zusicherungen, Garantien, Bedingungen, Übereinkommen und Maßnahmen jeglicher Art, die bezüglich des gleichen Vertragsgegenstands von den Parteien getroffen wurden.
13.2 Jegliche Zusätze, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
13.3 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Übereinkommens zum Internationalen Warenverkauf (CISG).
13.4 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
13.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder ein Teil davon unwirksam oder undurchführbar sein oder es werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, zusammenzuwirken und eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Das gilt sinngemäß auch für eine unbeabsichtigte Regelungslücke dieses Vertrages.
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